AGB
I. Grundlagen
Diese
Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt mit 01.05.2009
in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen
Verträge. Für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossen wurden, bleiben die bisherigen AGB in Geltung, soweit
diese nicht (schlüssig) durch die vorliegenden AGB ersetzt werden.
Mit widerspruchsloser Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung
oder sonst ausreichender Möglichkeit zur Kenntnisnahme dieser AGB
vor oder bei Vertragsabschluss bzw. (konkludente) Zustimmung auch
während bestehender Geschäftsverbindung akzeptiert der Kunde
diese Bedingungen.
Mr. Cleans wird im
Folgenden auch als "Auftragnehmer(in)" bezeichnet, der
jeweilige Vertragspartner auch als "Auftraggeber(in)" bezeichnet oder
"Kunde". Diese AGB gelten uneingeschränkt gegenüber
Unternehmen iS KSchG. Zwingende Schutznormen zu Gunsten von
Verbrauchern (KSchG) bleiben unberührt und ist dies falls die
jeweilige Bestimmung der vorliegenden AGB gegenüber dem
Verbraucher gesetzeskonform auszulegen. Bei Unwirksamkeit einzelner
Punkte dieser Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen in
Kraft. Unwirksame Bestimmungen sind so zu ergänzen und auszulegen,
dass der ursprünglich beabsichtigte Zweck dieser Bestimmung nur
soweit abgeändert wird, dass eine gesetzeskonforme Vereinbarung
vorliegt.
II. Geltung der AGB
Unsere
Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf
Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform und sind erst durch unsere
ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich. Unsere
Mitarbeiter sind nicht befugt Zusatzleistungen oder Entgeltminderungen
gegenüber bestehenden Vereinbarungen verbindlich zu vereinbaren
oder zuzusagen.
Gegenbestätigungen
unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Schriftliche Individualvereinbarungen
gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.
III. Leistungs- und
Qualitätsfeststellung, Angebote
Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich; Kostenvoranschläge
sind unverbindlich, aber nicht generell kostenlos. Eine Pauschale
Aufwandsentschädigung, welche bei Auftragserteilung wieder
gutgeschrieben wird, kann gesondert vereinbart werden.
Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Vor Abschluss eines Vertrages sind wir nicht verpflichtet uns
die örtlichen Gegebenheiten im Detail anzusehen, sondern
dürfen für Zwecke unserer Angebote übliche
Verhältnisse und üblichen Aufwand voraussetzen. Für Art
und Umfang der Leistungen ist allein der Inhalt des abgeschlossenen
Dienstleistungsvertrages sowie unserer Auftragsbestätigung
maßgebend. Spätere Abänderungen sind nur mit unserer
schriftlichen Bestätigung wirksam. Für vorvertragliche
Gespräche, Aussagen von Vermittlern, Prospekte etc.
übernehmen wir keine Haftung, wenn dies nicht ausdrücklich
und schriftlich Inhalt des jeweiligen individuellen Vertrages geworden
ist.
Ist
für eine bestimmte vereinbarte Dienstleistung keine nähere
Leistungsbeschreibung angegeben, gilt eine durchschnittliche und
branchenübliche Qualität als vereinbart. Umgekehrt wird auch
vorausgesetzt, dass von Auftraggeberseite die üblichen
Voraussetzungen (freier Zugang zur Liegenschaft, übliche
Anfahrtsmöglichkeit, keine besonderen oder unbekannten
Erschwernisse oder Gefahren, etc.) erbracht werden oder anderenfalls
dies vor Vertragsabschluss ausdrücklich offen gelegt wird.
Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und
Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie
Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben
vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden
können.
Bei
Annahme des Vertrages wird die Kreditwürdigkeit unserer Kunden
vorausgesetzt. Tritt danach beim Kunden eine wesentliche
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder
erfahren wir von einer bereits vor Annahme des Vertrages eingetretenen
Vermögensverschlechterung nachträglich, so sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauskasse zu
verlangen.
IV. Berichterstattung
/ Mängelrüge
Der
Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit die Leistungen
unseres Unternehmens nach Beendigung dieser am selben Werktag
abzunehmen und die ordnungsgemäße Leistungserbringung zu
bestätigen. Sollte eine solche Abnahme nicht erfolgen, so gelten
die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht, wenn eine
Mängelrüge nicht unverzüglich, längstens innerhalb
von 3 Werktagen nach Leistungserbringung, erfolgt. Ebenso wird
vermutet, dass Schäden nicht durch den Auftragnehmer verursacht
wurden, wenn der jeweilige Schaden nicht unverzüglich nach Art und
Höhe dem Auftragnehmer angezeigt wird.
Werden
berechtigte Mängel reklamiert, so ist unser Unternehmen zur
Mängelbeseitigung verpflichtet. Kürzungen der Monatspauschale
auf Grund verspätet gemeldeter Mängel bzw. ohne
Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel,
dürfen vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
V.
Übernahmeverbot
Der
Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter, welche beim Auftragnehmer
tätig sind weder während deren Tätigkeit in unserem
Unternehmen noch bis 6 Monate nach deren Ausscheiden aus unserem
Unternehmen abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Für den Fall
des Zuwiderhandelns ist der Auftraggeber verpflichtet unserem
Unternehmen eine Konventionalstrafe in Höhe von € 10.000,- zu
bezahlen. Weitreichende Ansprüche und Forderungen unseres
Unternehmens im Zusammenhang mit der Abwerbung und/oder
Beschäftigung bleiben hiervon unberührt und können
zusätzlich eingeklagt werden.
VI. Beendigung der
Zusammenarbeit, Vertragsverlängerung
Die Vereinbarung zur
Zusammenarbeit wird jeweils auf einen unbestimmten Zeitraum
geschlossen.
Beide
Vertragspartner können die Vereinbarung mit einer 1-monatigen
Frist jeweils zum Monatsende ohne Angabe von Gründen
aufkündigen. Einflüsse wie Streik, Aussperrung usw. stellen
keinen Grund zur Kündigung dar, solche Einflüsse stellen die
Vereinbarung vorübergehend ruhend.
Unser
Unternehmen ist zur fristlosen Auflösung der Zusammenarbeit
berechtigt, wenn der Auftraggeber mit 2 oder mehr Monatspauschalen im
Rückstand ist.
In jedem Falle ist
eine Kündigung schriftlich auszusprechen.
VII. Preise /
Fälligkeit
Die
angebotenen Preise basieren jeweils auf den aktuellen Lohn- und
Preisgefüge des Monates, in dem das Angebot gelegt wird. In den
Angebotspreisen sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders
angeführt ist, sämtliche Lohnkosten, sowie die üblichen
und vorhersehbaren Kosten für Reinigungschemie, Hilfsmittel,
Geräte und Maschinen enthalten. Dies gilt nicht für
Regieleistungen.
Für
Leistungen, die außerhalb der Normalarbeitszeit liegen, werden
Zuschläge von 50% bzw. 100% (an Sonn- und Feiertagen und
während der Nacht -20.00 Uhr bis Folgetag 6.00 Uhr früh)
verrechnet. Sind die gesetzlichen Zuschläge für
Überstunden der eingesetzten Arbeitskräfte jedoch höher,
werden diese Zuschläge verrechnet.
Bei
Beautragung zum Abtransport und Entsorgung von Abfällen aller Art
werden auf Grund der sich ständig verändernden Kostenstruktur
und der Art der Abfälle die Kosten immer gesondert in Rechnung
gestellt.
Soweit
nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug sofort
zur Zahlung fällig. Soweit nicht anders angegeben, sind Zahlungen
längstens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa
ohne jeden Abzug zu leisten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn wir über den Betrag verfügen können. Wir sind
berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen/Widmungen des Kunden
Zahlungen nach eigenem Ermessen, insbesondere auch zunächst auf
ältere Schulden, anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen
und zuletzt die Hauptforderung anzurechnen. Gerät der Kunde in
Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an
Zinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Österreichischen Nationalbank sowie alle notwendigen Kosten der
zweckentsprechenden (gerichtlichen und außergerichtlichen)
Rechtsverfolgung zu verlangen.
Kommt
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß
nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere
Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in
Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen. Alle gewährten Rabatte, Skonti, Raten und sonstige
Vergünstigungen werden dadurch hinfällig. Weiters sind wir
berechtigt, weitere Leistungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern
auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzuhalten
oder abzulehnen und die Vorauszahlungen der Leistungen zu verlangen.
Der
Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch
wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nicht berechtigt, es sei denn diese werden von uns
ausdrücklich anerkannt.
VIII. Leistungsumfang
/ Leistungserbringung
Der
vereinbarte Preis gilt nur für normale Verschmutzung. Reinigungen
nach Professionisten, Handwerkern, Umzügen usw. sowie Entfernen
von nichtwasserlöslichen Flecken wie Teer, Lacke, Dispersion,
Wachs usw., die nicht mit üblichen Allzweckreinigern entfernbar
sind und mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen,
sind von diesem Vertrag nicht umfasst und müssen gesondert
vereinbart und verrechnet werden. Ebenso wird die Reinigung von Ekel
erregenden Verschmutzungen extra verrechnet.
Die
Reinigung unterbleibt, wenn Verkehrsflächen im Zuge des
routinemäßigen Reinigungsdurchganges durch abgestellte
Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände nicht begehbar sind. Hieraus
erwächst dem Auftraggeber kein Anspruch auf Preisreduktion. Ebenso
ist keine Preisreduktion bei einer vorübergehenden
Flächeneinschränkung auf Grund von Bauarbeiten, Aufgrabungen
etc. möglich.
Im
Falle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs,
extreme Schneemengen, kann eine termingerechte Leistungserbringung
nicht gewährleistet werden. Verzögerungen der
Leistungserbringung in Folge höherer Gewalt, berechtigen den
Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgelts.
IX.
Preisänderungen
Die
Preise sind veränderlich, wenn ein Beschluss der
"Unabhängigen Schiedskomission beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten" dies genehmigt. Sollte es die
Unabhängige Schiedskomission nicht mehr geben, so sind diese
Preise an eine Nachfolgeinstitution gebunden, die die Empfehlungen der
Fachinnung prüft und freigibt. Sollten sich diese Kommissionen
für Aufträge welche nach einem bestimmten Datum geschlossen
wurden für nicht zuständig erklären, so gilt folgende
Regelung:
Die
Preisbasis bildet der Verbraucherpreisindex 2005. Für die
Berechnung wird jeweils der auf dieser Basis erhobene Wert im Monat der
Angebotslegung herangezogen. Die Preise werden jeweils zum 1.
Jänner des Folgejahres mit dem Prozentsatz der Differenz seit der
vorherigen Erhöhung oder Senkung angeglichen. Es findet eine
jährliche Anpassung jeweils im April mit der für Jänner
dieses Jahres verlautbarten Indexzahl statt. Dies gilt auch für
alle Regieleistungen und -stundenlöhne.
X. Objektinformationen
Der
Auftraggeber verpflichtet sich unser Unternehmen vor Aufnahme der
Tätigkeit sämtliche vorhandene technische Einrichtungen,
welche im Zuge unserer Tätigkeit betroffen sind, zu instruieren
und auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen.
Weiters
ist der Auftraggeber verpflichtet unserem Unternehmen jede
Änderung hinsichtlich der Adresse, der Straßenbezeichnung
und/oder Hausnummerbezeichnung der betreuten Liegenschaft
unverzüglich bekannt zu geben.
Es
wird unserem Unternehmen gestattet in der betreuten Liegenschaft eine
Hinweistafel anzubringen, wo der Name unseres Unternehmens sowie die
Telefonnummer angeführt ist, um den Nutzern der Liegenschaft das
Erreichen unseres Unternehmens im Bedarfsfall zu ermöglichen
XI. Erreichbarkeit
des Objektes
Der
Auftraggeber verpflichtet sich, den Zutritt zum Objekt zum Zwecke der
Erfüllung unserer Dienstleistungen für unsere Mitarbeiter
ohne Verzögerung zu ermöglichen. Dies kann durch
Übergabe der notwendigen Schlüssel oder durch nominieren
einer Person, welche den Zutritt ermöglicht, erfolgen. Stehzeiten
auf Grund nicht zugänglicher Räumlichkeiten werden in
Rechnung gestellt bzw. werden diese Räumlichkeiten im Zuge dieser
Reinigung vernachlässigt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer
den Zugang zu allen Gebäude- bzw. Grundstücksflächen und
-teilen, welche Teil des Dienstleistungsvertrages sind, ungehindert und
gefahrlos zu ermöglichen, anderenfalls die Reinigung unterbleibt,
ohne dass daraus Ansprüche auf Entfall oder Minderung des
Entgeltes bestehen.
XII. Haftung des
Auftraggebers
Dieser
Vertrag ist von Seiten des Auftraggebers an seine Rechtsnachfolger zu
überbinden. Im Falle der Veräußerung der Liegenschaft
oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche
Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle
künftigen Forderungen aus dem Vertrag bis zu einer
Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger (mit Zustimmung des
Auftragnehmers bei Einzelrechtsnachfolge) oder einer
ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages.
Bei
einer Mehrheit von Hauseigentümern haften alle für
Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Für den
Fall, dass der Hausverwalter Namen, Beruf und Anschrift der
Hauseigentümer bei Vertragsabschluss nicht bekannt gibt, haftet
der Hausverwalter neben den Eigentümern als Bürge und Zahler,
wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass der Hausverwalter im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung den Vertrag abschließen wollte.
XIII. Haftung des
Auftragnehmers
Jede
Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Der Ersatz für leichte Fahrlässigkeit sowie
generell von entgangenem Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen. Entsteht
ein Schaden auf Grund mangelnder Information oder Einweisung im Objekt,
so besteht für unser Unternehmen keine Verpflichtung zur
Schadenswiedergutmachung. Besteht eine Versicherungsdeckung für
den eingetretenen Schaden, ist unsere monetäre Haftung auf die
Versicherungssumme beschränkt. Für Kosten, die im Falle eines
Verlustes von an uns übergebene Schlüssel über die
Kosten des Nachschlüssels hinausgehen, wird keine Haftung
übernommen.
Schadensersatzansprüche
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss
(culpa in contrahendo) und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen
uns als auch gegen unsere Erfüllungs-, Besorgungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur
insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden
verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung,
die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
XIV. Allgemeines
Es
gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer alle in dieser Vereinbarung
beschriebenen Leistungen ohne weitere gesonderte Rücksprache an
Partnerfirmen weitergeben kann, was jedoch die Verantwortung
gegenüber dem Auftraggeber in keiner Weise schmälert.
Auf
diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht
anzuwenden. Zuständig ist, soweit nicht zwingende
Gerichtsstände vorliegen (zB KSchG), ausschließlich das nach
dem Sitz der Auftragnehmerin örtlich zuständige Gericht in
Wien.